AGB
1. Gültigkeit
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für Nachbestellungen und alle zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Kunden.
2. Auftragsbestätigung
Der Besteller, bzw. Käufer ist vier Wochen an seinen uns erteilten Auftrag bzw. an sein uns gegenüber abgegebenes Angebot gebunden. Zur Rechtswirksamkeit bedürfen alle Angebote oder Aufträge unserer Kunden unserer schriftlichen Bestätigung, insbesondere unserer Auftragsbestätigung. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsangestellten, Außendienstmitarbeiter, Lieferanten, Monteure, Dienstleister und Fahrer sind nicht befugt, mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.
3. Technische Zeichnungen / Pläne
Verlangt der Besteller / Kunde vor Realisierung eine technische Zeichnung oder einen Plan und kommt es nicht zu einer anschließenden Auftragserteilung innerhalb von einer Woche, so hat der Besteller / Kunde für diese Leistung eine Pauschale von € 150,00 netto zu entrichten. Kommt es dann doch noch zu einer Auftragserteilung, so wird die Pauschale verrechnet und ist nicht gesondert zu zahlen.
4. Angebotsunterlagen
Zum Angebot des Auftragnehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Rechte vor. Von uns gefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Kostenvorschläge bleiben unser urheberrechtliches Eigentum und sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurück zu geben. Davon ausgenommen sind Angebote mit Normalprospektbeilagen. Werden vertragswidrig unsere Unterlagen als Grundlage für Bauausführungen verwendet, ist uns ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Werden durch vertragswidrige Verwendung Schutzrechte verletzt, ist der Verletzende zum Schadenersatz verpflichtet.
5. Preise für Teilleistungen
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Montage. Zusätzliche Anfahrten oder Verzögerungen werden nachberechnet.
6. Montage
Wünscht der Besteller den Einbau einer bestellten Treppe nach Durchführung der Malerarbeiten, so werden eventuell notwendige Malernacharbeiten nicht von uns vergütet und nicht vorgenommen. Gleiches gilt, wenn Rauputz und Textiltapeten bereits vor der Treppenmontage angebracht sind. Auch in diesem Falle übernehmen wir für eventuelle Beschädigungen und erforderliche Malerarbeiten keine Haftung und führen diese auch nicht im Rahmen des Auftrages durch.
Der Besteller hat die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen zügigen und ungehinderten Einbau- und Anlieferung der Treppe zu schaffen. Kosten, die z. B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht unmittelbar bis zum Hauseingang reichende Zufahrten oder Parkplätze, Stemm-, Spitz- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigung sowie vorheriges notwendiges Ausräumen der Baustelle entstehen, werden von uns gesondert berechnet und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten. Die Kosten für insoweit entstehende Nachputz- und Malerarbeiten sowie für Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
Eventuelle Nachputzarbeiten an den Auflagern sind bauseits zu erledigen. Weiter sind sonstige kleine Ausbesserungen bauseits zu erledigen, ebenso das Auffüllen von Aussparungen, die zum Versetzen von Wangen, Geländerpfosten o. ä. freigeblieben sind oder hergestellt werden mussten.
Kontaktinformation:
Web: www.ballert-holzmanufaktur.de
Mail: kontakt@ballert-holzmanufaktur.de
Tel: 49702482177
Fax: +49 7024 82893
7. Zusätzliche Leistungen
Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagt wurden, jedoch für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind oder auf Wunsch des Auftraggebers erbracht wurden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies betrifft vor allem Stemm-, Verputz- und Beiputzarbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kostenintensive Stemm- und Beiputzarbeiten zu vermeiden, wenn ein einfacheres Anschließen von Konstruktionsteilen technisch machbar ist. Zusatzkosten durch erschwerte Transport-, Arbeits- und Montagebedingungen, die aus der Anfrage nicht ersichtlich waren, werden gesondert berechnet, sofern diese nicht im Angebot inbegriffen sind. Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit auf Wunsch des Auftraggebers werden mit den entsprechenden tariflichen und betrieblichen Zuschlägen berechnet.
8. Zahlungen
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Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten. Eine Versicherung erfolgt nur auf expliziten schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung ohne Abzüge zu leisten:
- Ein Drittel des Werklohns als Anzahlung nach Vertragsabschluss
- Ein Drittel mit Beginn der Montage
- Der Restbetrag nach Fertigstellung des Werks
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gefordert werden. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Geringfügige Nachlieferungen oder Nachmontagen berechtigen nicht zum Einbehalt der Vergütung.
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Für Überweisungen ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto entscheidend. Zahlungen werden immer zur Begleichung der ältesten offenen Forderung einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
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Bei Aufträgen von Neukunden können wir Vorkasse oder Nachnahme verlangen.
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Wenn nicht im Voraus gezahlt wird, kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
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Bei Zahlungsverzug richten sich unsere Ansprüche nach §§ 286, 288 BGB.
9. Vorleistungspflicht des Kunden, Rücktrittsrecht
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Wir sind berechtigt, Vorauskasse, Nachnahme oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, insbesondere, wenn:
- die Bank des Kunden den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
- eine negative Kreditauskunft vorliegt,
- der Kunde zahlungsunfähig wird,
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wird.
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Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug und erfolgt trotz angemessener Fristsetzung keine Zahlung, oder unterlässt er eine erforderliche Handlung, sodass der Auftragnehmer seine Arbeit nicht fach- oder fristgerecht ausführen kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware anderweitig zu verkaufen und 30 % des Verkaufspreises als Schadensersatz zu fordern, unabhängig von der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Zudem steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB zu. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
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Lehnt der Kunde unberechtigterweise die Erfüllung des Vertrags ab oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück, oder wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht erfüllt, können wir ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und 30 % des noch offenen Verkaufspreises als Schadensersatz verlangen, zuzüglich einer angemessenen Entschädigung nach § 642 BGB. Auch hier bleibt es dem Kunden vorbehalten, einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
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Im Falle der Absätze 2 und 3 behalten wir uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.
10. Reklamation
1. Anerkennung der Schlussrechnung
- Wird der Schlussrechnung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt widersprochen, gilt sie als in allen Punkten anerkannt.
- Teilweise Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder Mängelrügen gegen Teilleistungen erfordern Zahlung für anerkannte Teilleistungen nach den Zahlungsbedingungen.
- Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Ablieferung/Montage, anzuzeigen.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Ablieferung/Montage zu melden. § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
2. Gewährleistung und Nacherfüllung
- Die Gewährleistung beschränkt sich auf Nacherfüllung.
- Entscheidung zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt beim Anbieter.
- Kunde muss freien Zugang zum Zwecke der Fehleranalyse gewähren.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Erstattung der dem Kunden entstehenden Kosten im Rahmen der Nacherfüllung bleibt bestehen.
3. Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
- Schadensersatzansprüche sind, sofern nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind, auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.
- Dies gilt auch für Ansprüche gegenüber gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
4. Haftungsbegrenzung
- Ansprüche sind auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Keine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn).
- Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware stellen keinen Mangel dar.
5. Gewährleistungsausschluss
- Keine Gewährleistung für Mängel, die auf Leistungsbeschreibung, Anordnungen des Auftraggebers, gelieferte Stoffe oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind, sofern der Anbieter Bedenken angemeldet hatte.
- Mängel und Schäden, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen (z.B. Beschädigungen durch Dritte), sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
- Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren nach einem Jahr nach Lieferung.
- Ausgenommen hiervon sind Fälle von grobem Verschulden oder Ansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
7. Erlöschen der Gewährleistung bei Änderungen
- Die Gewährleistung erlischt, wenn Bauteile durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert werden.
- Sofern der Kunde nachweisen kann, dass Änderungen den Mangel nicht verursacht haben, bleibt die Gewährleistung bestehen.
11. Lieferung
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Die Lieferung erfolgt ab Köngen oder ab Lieferwerk. Die Versandkosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, die Waren in Teillieferungen auszuliefern, ohne dass dies einen Mangel darstellt. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt die Lieferfrist als annähernd und unverbindlich vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, nicht jedoch vor Klärung aller Einzelheiten der Vertragsdurchführung sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei Auftragsänderung oder Auftragsergänzungen beginnen die Lieferfristen neu, jedoch erst nach der Bestätigung durch uns. Ist bei Vertragsabschluss die Lieferfrist nicht genau fixiert, bedarf der Liefertermin einer getrennten schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche nicht oder noch nicht getroffen wurde, ist die Lieferung bzw. Ausführung spätestens sechs Wochen nach Aufmaß anzunehmen. Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Auftraggeber schriftlich zu informieren, wenn sich dadurch der vereinbarte Liefertermin verschiebt. Wir sind danach berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
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Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Kunden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist. Wir liefern Bauteile z.Teil. aus nichteigener Produktion. Aus diesem Grunde kann der in der Branche übliche Fall eintreten, dass nicht alle bestellten Waren an den Kunden ausgeliefert werden können. Dies stellt eine übliche Beschaffenheit der Ware, keinen Mangel, dar. Der Kunde kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei denn, wir liefern weniger als 80 % des Auftragsvolumens. Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine – unbeschadet des nachfolgenden § 13 - Nachlieferfrist von 30 Tagen in Lauf. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach vorstehender Ziff. 2 tritt nicht ein, wenn der Kunde während der Nachlieferungsfrist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er auf die Erfüllung des Vertrages besteht. Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Kunde sich auf unsere schriftliche Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an.
12. Verzögerungen
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen wird. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass vom Auftragnehmer übernommene Arbeiten ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber oder für welche der Auftragnehmer nicht einzustehen hat, gehen hinsichtlich sich ergebender Zeiteinbußen oder zusätzlicher Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Soweit vom Auftraggeber Verzögerungen verschuldet wurden, entfallen nachträglich eventuell vereinbarte Skonti.
13. Rücktritt
Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als sechs Wochen gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Kunden unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung verschaffen, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden. § 10 Ziff. 3 gilt entsprechend.
14. Abnahme/ Ersatzabnahme
Verlangt der Auftragnehmer schriftlich die Abnahme der Leistung oder einer in sich geschlossenen Teilleistung, so ist sie binnen 12 Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
15. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Fristsetzung herauszuverlangen. Der Kunde kann dies jedoch durch vollständige Zahlung aller offenen Rechnungen verhindern. Nach Rücknahme der Ware darf der Verkäufer diese freihändig verwerten; der Erlös wird auf die Schulden des Kunden angerechnet, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
Der Verkäufer kann im Falle des Eigentumsvorbehalts die Ware auf Kosten des Kunden lagern, kennzeichnen oder abholen und Verfügungen darüber untersagen. Der Kunde ist bei Rücknahme zur Rückgabe verpflichtet und haftet für Wertminderung, Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn des Verkäufers. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen im Voraus an den Verkäufer ab, der diese Annahme bestätigt.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterverkaufen und verwenden, vorausgesetzt, die Forderungen gehen wie beschrieben auf den Verkäufer über. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Der Verkäufer kann den Kunden zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigen, behält sich jedoch das Recht vor, dies zu widerrufen, sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Bei Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen muss der Kunde den Verkäufer informieren. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren oder vereinbarter Unabtretbarkeit mit Dritten erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen. Mit Begleichung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die Forderungen auf den Kunden über.
Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten über das erforderliche Maß hinaus auf Wunsch des Kunden freizugeben.
16. Firmenzeichen
Der Auftraggeber stimmt der Aufnahme und Nutzung der vom Auftragnehmer gefertigten Erzeugnisse zu Werbezwecken auf den Internetseiten des Verkäufers zu.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht ist für Kaufleute eingeschränkt und nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis möglich.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Köngen, wenn der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder wenn der Wohn- oder Geschäftssitz oder der gewöhnliche Aufenthalt nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt wurde oder unbekannt ist. Der Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist ebenfalls Köngen.
19. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung der AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Vertrages und der anderen Geschäftsbedingungen. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame, durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.